Vorabpauschale bei ETFs: warum im Januar Steuer abgebucht wird
So wird sie berechnet und so zahlst du oft nichts

Die Vorabpauschale ist eine Steuer auf einen fiktiven Ertrag deiner Fonds und ETFs.
Sie fällt an, obwohl du nichts verkauft hast, und wird meist am ersten Bankarbeitstag im Januar für das Vorjahr abgerechnet.
Betroffen sind vor allem thesaurierende ETFs, also solche, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen.
Der Gedanke dahinter: Ohne Vorabpauschale würden Gewinne in thesaurierenden Fonds erst beim Verkauf besteuert, oft nach Jahrzehnten.
Der Staat holt sich deshalb jedes Jahr einen kleinen Teil vorab. Die gute Nachricht: Wer seinen Freistellungsauftrag richtig eingestellt hat, zahlt häufig gar nichts.
Warum zahle ich Steuer, obwohl ich nichts verkauft habe?
Weil das Gesetz unterstellt, dass dein Fonds einen Mindestertrag erwirtschaftet hat.
Dieser Mindestertrag hängt nicht davon ab, was der Fonds tatsächlich verdient hat, sondern von einem Referenzzins, dem Basiszins.
Ihn veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr, abgeleitet von der Rendite langfristiger Bundesanleihen.
Die Vorabpauschale ist damit keine zusätzliche Steuer, sondern eine vorgezogene. Beim späteren Verkauf wird sie berücksichtigt, damit derselbe Gewinn nicht zweimal besteuert wird.
Wie wird sie berechnet?
Die Berechnung läuft in vier Schritten. Wir rechnen sie an einem Beispiel mit einem angenommenen Basiszins von 2,5 Prozent durch: Ein Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 10.000 Euro wert, schüttet nichts aus und steigt im Laufe des Jahres um 800 Euro.
- Basisertrag ermitteln: Wert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Im Beispiel: 10.000 × 2,5 % × 0,7 = 175 Euro.
- Mit der tatsächlichen Wertsteigerung vergleichen: Die Vorabpauschale kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr. Der ETF ist um 800 Euro gestiegen, also bleibt es bei 175 Euro.
- Ausschüttungen abziehen: Hat der Fonds im Jahr etwas ausgeschüttet, wird das abgezogen, weil Ausschüttungen schon besteuert wurden. Hier gab es keine, also bleibt es bei 175 Euro.
- Teilfreistellung anwenden: Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 Prozent steuerfrei. Steuerpflichtig sind also 70 Prozent: 122,50 Euro.
Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank auf diese 122,50 Euro die Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag abziehen, also rund 32 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.
Mit ausreichendem Freistellungsauftrag fällt keine Steuer an; der Betrag wird nur auf deinen Freibetrag angerechnet.
Dasselbe Beispiel mit Ausschüttung
Angenommen, der ETF hätte im Jahr 100 Euro ausgeschüttet. Dann sieht Schritt drei anders aus: 175 − 100 = 75 Euro Vorabpauschale.
Nach der Teilfreistellung sind davon 52,50 Euro steuerpflichtig. Die 100 Euro Ausschüttung werden separat versteuert, und zwar sofort bei der Auszahlung, ebenfalls mit Teilfreistellung.
Insgesamt zahlst du bei einem ausschüttenden ETF also nicht unbedingt weniger Steuer.
Der Unterschied liegt vor allem darin, wann sie fällig wird und ob dafür Geld auf dem Verrechnungskonto bereitliegt.
Die Teilfreistellung hängt vom Fondstyp ab
Die 30 Prozent im Beispiel gelten für Aktienfonds, also Fonds, die laut ihren Anlagebedingungen überwiegend in Aktien investieren. Andere Fondsarten haben andere Sätze:
- Aktienfonds: 30 Prozent steuerfrei.
- Mischfonds mit einem festgelegten Mindestanteil an Aktien: 15 Prozent steuerfrei.
- Anleihen- und Geldmarktfonds: keine Teilfreistellung.
Welche Einstufung dein ETF hat, steht in den Fondsunterlagen und oft auch in der Depotübersicht deines Brokers. Bei Anleihen-ETFs ist deshalb bei gleicher Vorabpauschale ein größerer Teil steuerpflichtig als bei einem Aktien-ETF.
Wenn du im Laufe des Jahres gekauft hast
Für jeden vollen Monat vor dem Kauf sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel.
Hättest du im Beispiel Anfang April gekauft, wären Januar bis März abgezogen worden: 175 × 9 ÷ 12 = 131,25 Euro Vorabpauschale, davon nach Teilfreistellung rund 92 Euro steuerpflichtig.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
- In Verlustjahren: Ist dein Fonds im Jahr gefallen oder nicht gestiegen, gibt es keinen Wertzuwachs und damit keine Vorabpauschale.
- Bei hohen Ausschüttungen: Schüttet ein Fonds mindestens so viel aus wie der Basisertrag, bleibt nach Schritt drei nichts übrig.
- Bei einem Basiszins von null oder darunter: Dann ist auch der Basisertrag null. Das war in Jahren mit Niedrigzinsen der Fall.
Ausschüttende ETFs sind deshalb meist weniger betroffen als thesaurierende.
Das allein ist aber kein Grund, den ETF-Typ zu wechseln: Die Steuer auf Ausschüttungen fällt dann eben bei der Ausschüttung an.
Was passiert, wenn auf dem Verrechnungskonto kein Geld ist?
Die Bank zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ab, das zu deinem Depot gehört. Ist dort zu wenig Geld, gehen die Banken unterschiedlich vor:
- Das Konto wird überzogen. Dann können Sollzinsen anfallen, bis du den Betrag ausgleichst.
- Die Bank fordert dich zur Einzahlung auf. Zahlst du nicht ein, kann sie den fehlenden Steuerbetrag dem Finanzamt melden.
- Nach einer Meldung ans Finanzamt musst du die Erträge in deiner Steuererklärung angeben. Die nötigen Zahlen stehen in der Jahressteuerbescheinigung deiner Bank.
Am einfachsten vermeidest du das, indem du vor Jahresende einen kleinen Betrag auf dem Verrechnungskonto lässt. Wie deine Bank konkret vorgeht, steht meist in ihren FAQ zur Vorabpauschale.
Was solltest du vor dem Jahreswechsel tun?
- Freistellungsauftrag prüfen. Die Vorabpauschale, die im Januar abgerechnet wird, zählt bereits zum neuen Jahr und wird mit dem Freibetrag dieses Jahres verrechnet. Achte darauf, dass bei deinem Broker für das neue Jahr genug hinterlegt ist.
- Größenordnung abschätzen. Für eine grobe Rechnung reicht: Depotwert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7, bei Aktien-ETFs davon 70 Prozent. Viele Broker zeigen die erwartete Vorabpauschale auch an.
- Verrechnungskonto auffüllen, falls dein Freibetrag nicht reicht.
Was passiert beim Verkauf?
Wenn du deine ETF-Anteile später verkaufst, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Du zahlst also nur noch auf den Teil des Gewinns Steuer, der nicht schon vorab besteuert wurde. Die Bank rechnet das automatisch, solange die Anteile im selben Depot bleiben.
Bei einem Depotwechsel sollten die Daten zur Vorabpauschale mit übertragen werden.
Prüfe nach dem Übertrag, ob die neue Bank die Anschaffungsdaten und bisherigen Vorabpauschalen korrekt übernommen hat.
Ausländische Depots
Liegt dein ETF bei einer Bank im Ausland, zieht niemand die Vorabpauschale automatisch ab.
Du musst sie selbst berechnen und in der Steuererklärung angeben, bei Fonds in der Anlage KAP-INV.
Das ist einer der Gründe, warum viele Anleger in Deutschland ein inländisches Depot bevorzugen.
Wo du deine Zahlen findest
Die Abrechnung der Vorabpauschale erscheint im Januar als eigene Buchung in deinem Depot oder auf dem Verrechnungskonto.
Die Jahressteuerbescheinigung deiner Bank zeigt, wie hoch die Vorabpauschale war, wie viel davon über den Freistellungsauftrag verrechnet wurde und ob Steuer einbehalten wurde.
Hebe sie auf: Du brauchst sie, falls du Steuer zurückholen willst oder die Bank etwas ans Finanzamt gemeldet hat.
